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Satzung
Bundesverband der Syrer in Deutschland e.v.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Aufbau und Struktur des Verbandes
§ 7.1. Der Bundesverband und seine Landesverbände
§ 7.2. Struktur des Bundesverbandes
§ 8 Führung des Bundesverbandes und des Landesverbandes
§ 8.1 Das Verbandspräsidium des Bundesverbandes besteht aus
§ 8.2 Der Vorstand eines Landessverbandes besteht aus
§ 9 Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Verbandspräsidiums (oberster Führungsrat)
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Verbandspräsidiums des Bundesverbandes
§ 10.1 Legislative Perioden oder Amtsdauer des Verbandspräsidiums
§ 10.2 Beschlussfähigkeit des Verbandspräsidiums
§ 11 Bundesdelegiertenvollversammlung
§ 11.1 Zuständigkeit der Bundesdelegiertenvollversammlung
§11.2 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen der Bundesdelegiertenvoll-versammlung
§11.3 Einberufung der Bundesdelegiertenvollversammlung
§ 11.4 Beschlussfassung und Empfehlung der Bundesdelegiertenvollversammlung
§ 12 Landesverband
§ 12.1 Befugnisse der Mitgliederversammlung des Landesverbandes
§ 12.2 Beschlussfähigkeit des Vorstandes des Landesverbandes
§ 12.3 Legislative Perioden oder Amtsdauer des Vorstands des Landesverbandes
§ 12.4 Konstitutionelle Jahresmitgliederversammlung der Landesverbände
§ 12.5 Wahl des Vorstandes
§ 12.6 Wahl der Landesdelegierten zur Bundesdelegiertenvollversammlung
§ 12.7 Durchführungsbestimmungen für die Wahl des Vorstandes und der Landesdelegierten
§ 13 Auflösung des Landesverbandes
§ 14 Auflösung des Bundesverbandes
§ 15 Haftung des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern
§ 16 Änderung der Satzung durch das Bundespräsidium
§ 17 Eintragung des Vereins
§ 18 Aufnahme von eingetragenen Vereine in einem Landesverband
§ 19 Schiedsgericht
§ 20 Gründung von Ortsverbänden
  

§ 1 Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Syrer in Deutschland“, abgekürzt „BVdS“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der BVdS hat den Zweck, den Aufbau und die Verstärkung von Beziehungen zwischen den in Deutschland lebenden aus Syrien stammenden Mitbürgern (mit und ohne deutsche Staatsbürgerschaft) auf allen Ebenen zu fördern und zu unterstützen, ihre Beziehungen zu ihrer Ursprungsheimat zu stärken, ihre gesellschaftliche Integration in Deutschland zu fördern und sich für ihre Belange sowohl in Deutschland als auch in der Syrischen Arabischen Republik einzusetzen.
(2) Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Information der in Deutschland lebenden und aus Syrien stammenden Mitbürger über den Zweck und die Aufgaben des Vereins und die Werbung für eine breite Mitgliedschaft. Der Verein fördert die Beziehungen der in Deutschland lebenden und aus Syrien stammenden Mitbürger und ihrer Familien untereinander.
b) Die Information der Öffentlichkeit über in Deutschland lebende und aus Syrien stammende Mitbürger und ihre Familien, z.B. ihre wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten, ihre gesellschaftliche Integration und ihre Rolle in der deutschen Gesellschaft auf allen Ebenen. Durch mehr und bessere Information sollen Vorurteile und Schranken abgebaut und eine größere gesellschaftliche Anerkennung der aus Syrien stammenden Mitbürger erreicht werde.
c) Durch Öffentlichkeitsarbeit soll die Ursprungsheimat Syrien in der deutschen Gesellschaft bekannter werden. Dabei sollen besonders die Geschichte, Kultur und Gegenwart Syriens eine bedeutende Rolle spielen.
d) Die Förderung des Dialogs zwischen den Religionen.
e) Die Förderung und Stärkung der Toleranz, der Verständigungsbereitschaft und des Verständnisses zwischen der deutschen und der syrischen Kultur.
f) Die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf allen Ebenen zwischen den in Deutschland lebenden aus Syrien stammenden Mitbürgern und ihren Landsleuten in Syrien.
g) Die Beratung und Betreuung der in Deutschland lebenden aus Syrien stammenden Mitbürger zu Problemen sowohl in Deutschland als auch in Syrien.
h) Die Information der in Deutschland lebenden aus Syrien stammenden Mitbürger über wichtige Entwicklungen hinsichtlich ihrer Belange in Syrien (z.B. Militärdienst, Ein- und Ausreise, Investitionsmöglichkeiten, etc.).
i) Die Durchführung von Tagungen, kulturellen Begegnungen, Informations-Veranstaltungen und Ausstellungen.
j) Die Öffentlichkeitsarbeit wie die Herausgabe von Zeitschriften, Pressearbeit und Internetauftritt.
k) Die Förderung des Erfahrungsaustausches auf allen Gebieten, durch die Organisation von Veranstaltungen, wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren und Konferenzen mit Teilnehmern aus Deutschland sowie aus Syrien.
l) Die Pflege der Kontakte mit Behörden und kulturellen Einrichtungen in Deutschland.
(3) Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(5) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Alle gewählten Ämter des Verbandes sind Ehrenämter.
(9) Förderung des Jugendaustausches und der Jugendarbeit.
(10) Vergabe von Stipendien und Zuschüssen, die dem Vereinszweck dienen, an aus Syrien stammende Studenten gemäß einer Vergabeordnung. Die Vergabeordnung muss von der Bundesdelegiertenvollversammlung verabschiedet und genehmigt werden.
(11) Änderungen der Satzung werden dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbandes kann werden, wer
a) achtzehn Jahre alt ist, und
b) in der Bundesrepublik Deutschland lebt mit einem gültigen Aufenthalt für mindestens zwei Jahren ab Antragsstellung und aus syrischer Abstammung ist, oder
c) Familienangehörige/r eines Verbandsmitglieds ist.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird an den Vorstand des zuständigen Landesverbandes gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes. Wird der Antrag abgelehnt, so müssen die Gründe für die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Der Antragsteller kann eine Beschwerde innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand des Landesverbandes erheben. Die Mitgliedschaft kann nur in einem Landesverband erlangt werden.
(3) Wird der Antrag erneut abgelehnt, so müssen die Gründe für die Ablehnung dem Antragsteller sowie dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Das Präsidium bemüht sich um eine Klärung zwischen dem Vorstand des Landesverbandes und dem Antragsteller. Wird hier keine Entscheidung erreicht, muss darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes entschieden werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwillige Austrittserklärung, die schriftlich an den Vorstand des Landesverbandes gerichtet ist.
b) Durch Ausschluss aus dem Landesverband. Der Vorstand des Landesverbandes kann in folgenden Fällen ein Mitglied aus dem Landesverband ausschließen:
• Verstoß gegen die Satzung oder kriminelle Handlungen,
• Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung. Dies geschieht mittels einer schriftlichen Empfehlung des Landesverbandes an das Präsidium. Das Präsidium kann die Empfehlung begründet ablehnen. Vor jedem Ausschluss muss eine Mahnung per Einschreiben / Rückschein an das Mitglied ergehen. Die Mahnung wird nach einem Monat wiederholt, falls die Gründe für die Mahnung nicht hinfällig sind. Nach einem weiteren Monat kann die Ausschlussempfehlung vom Landesverband an das Präsidium geschickt werden, das dann die letzte Entscheidung trifft.
c) Beim endgültigen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland. Das endgültige Verlassen tritt nach 6 Monaten in Kraft. Es muss durch 2 ordentliche Vereinsmitglieder bestätigt werden.
d) Durch den Tod.
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Beteiligung an Wahlen und das Recht, sich selbst zur Wahl zu stellen. Diese Klausel ist nur auf Mitglieder beschränkt, die ihre Beiträge geleistet haben.
(2) Beteiligung an allen Aktivitäten und Diskussionsbeiträgen, Veranstaltungen und allen Angelegenheiten, die den Verband betreffen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Landesverbandes und des Bundesverbandes gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu unterlassen.
(4) Alle Mitglieder haben die gleiche Berechtigung, die Räume und die Infrastruktur des Landesverbandes zu benutzen, und zwar entsprechend der vom Vorstand geregelten Vorschriften.
 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung des jeweiligen Landesverbands.
(2) Der Jahresbeitrag ist am Anfang (Januar) jedes Jahres fällig. Mitglieder, die ihre Jahresbeiträge nicht gezahlt haben und zwei Monate in Verzug sind, werden gemahnt. Erfolgt keine Zahlung, werden sie nach einem Monat wieder gemahnt. Bei Nichtzahlung kann der Vorstand sie von Wahlen und anderen Aktivitäten ausschließen.
(3) Der Vorstand ist befugt, ermäßigte Jahresbeiträge festzulegen.
(4) Der Mitgliedschaftsantragsteller wird erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags und Erhalt einer positiven schriftlichen Mitteilung des Vorstands, als berechtigtes Mitglied betrachtet.
(5) Der Landesverband kann beschließen, Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung zu befreien. Das Präsidium wird entsprechend informiert.
(6) Ein Prozentsatz der Mitgliederbeiträge wird für die Arbeit des Bundesverbandes bereitgestellt. Die Höhe des Prozentsatzes wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt.
 

§ 7 Aufbau und Struktur des Verbandes

§ 7.1. Der Bundesverband und seine Landesverbände
a) Der Bundesverband der Syrer in Deutschland ist ein Dachverband bzw. ein Führungsverband für seine Landesverbände.
b) Der Bundesverband ist auf Bundesebene der einzige Sprecher und Vertreter aller seine Landesverbände gegenüber Dritten wie deutschen und syrischen Gremien bzw. anderen Ländern, Behörden und anderen Organisationen sowie Vereinen.
c) Die Aufsicht für die gesamte Körperschaft des Bundesverbandes und der Landesverbände hat nur der Bundesverband mit seinen Gremien und Führungsorganisationen.
d) Der Landesverband wird durch den Vorstand des Landesverbandes im jeweiligen Bundesland, vertreten.
 
§ 7.2. Struktur des Bundesverbandes:
a) Verbandspräsidium als oberster Führungsrat
b) Bundesdelegiertenvollversammlung
c) Vorstand des Landesverbandes
d) Mitgliederversammlung des Landesverbandes
 

§ 8 Führung des Bundesverbandes und des Landesverbandes

§ 8.1 Das Verbandspräsidium des Bundesverbandes besteht aus
a) dem Präsidenten des Bundesverbandes,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister und
e) dem Beauftragten für spezielle Aufgaben wie Presse-, Koordinations- und Rechtsfragen.
Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom Präsidenten des Bundesverbandes und von einem weiteren Mitglied des Verbandspräsidiums gemeinschaftlich vertreten.
Das Verbandspräsidium ist der Vorstand des Bundesverbandes im Sinne des § 26 BGB.
 
§ 8.2 Der Vorstand eines Landessverbandes besteht aus
a) dem Präsidenten des Landesverbandes,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Generalsekretär,
d) dem Schatzmeister und
e) drei weiteren Vorstandmitgliedern.
Die Aufgaben der in e) aufgelisteten Vorstandmitglieder werden nach den Bedürfnissen des jeweiligen Landesverbandes bestimmt.
Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
 

§ 9 Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Verbandspräsidiums (oberster Führungsrat)

Die Befugnisse des Verbandspräsidiums des Bundesverbandes umfassen im Allgemeinen die Belange des Verbandes in allen Angelegenheiten, wenn nicht interne Richtlinien dagegen sprechen. Die Aufgaben des Verbandspräsidiums lauten:
a) Einberufung der Bundesdelegiertenvollversammlung, dazu gehört die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Durchführung der von der Bundesdelegiertenvollversammlung beschlossenen Maßnahmen,
c) Erstellen des Jahresfinanzplans,
d) Verfassen des Jahresberichts,
e) Verträge abschließen bzw. Kündigungen (Vollmachten, Befugnisse) erteilen, die auf Bundesebene getroffen werden,
f) die Koordinierung der Aktivitäten und aller Belange des Verbandes mit den Landesverbänden,
g) die Koordination, Organisation und die Schirmherrschaft über Aktivitäten, die auf Bundesebene veranstaltet werden, wie Kongresse, Tagungen oder ähnliche Aktivitäten,
h) Durchführung der in der Satzung beschriebenen Aktivitäten und Maßnahmen national und international in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden,
i) die Buchführung und die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens,
j) die Aufnahmen von neuen Landesverbänden,
 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Verbandspräsidiums des Bundesverbandes

§ 10.1 Legislative Perioden oder Amtsdauer des Verbandspräsidiums
Das Verbandspräsidium wird für zwei Jahre gewählt, übt jedoch seine Befugnisse oder Pflichten aus, bis das nachfolgende Verbandspräsidium gewählt ist. Das Verbandspräsidium wird von der Bundesdelegiertenvollversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Präsidiums wird von den anwesenden und wahlberechtigten Mitgliedern einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Verbandspräsidiums aus, so ist das Verbandspräsidium berechtigt, an seiner Stelle ein anderes zu benennen. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder gleichzeitig aus dem Präsidium aus, so muss an ihre Stelle in einer ordentlichen oder außerordentlichen Bundesdelegiertenvollversammlung entsprechend gewählt werden.
Der Präsident des Bundesverbandes kann maximal für zwei Amtsperioden hintereinander gewählt werden.
 
§ 10.2 Beschlussfähigkeit des Verbandspräsidiums
Das Verbandspräsidium trifft seine Entscheidungen in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär schriftlich oder mündlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung einberufen werden.
Die Vorbereitung einer Tagesordnung ist erforderlich.
Die Beschlussfähigkeit ist bei der Anwesenheit von drei Mitgliedern erfüllt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verbandspräsidiums werden protokolliert und vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten und dem Generalsekretär abgezeichnet. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit und Namen der anwesenden Mitglieder und die Art der Beschlüsse beinhalten sowie die Abstimmungsergebnisse.
 

§ 11 Bundesdelegiertenvollversammlung

Die Bundesdelegiertenvollversammlung umfasst alle Delegierten der Landesverbände.
§ 11.1 Zuständigkeit der Bundesdelegiertenvollversammlung
Die Kompetenzen der Bundesdelegiertenvollversammlung umfasst:
a) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums,
b) Genehmigung des Jahreshaushalts,
c) Entlastung des Präsidiums,
d) Wahl der Präsidiumsmitglieder,
e) Beschlussfassung über mögliche Ergänzungen oder Änderungen der Satzung,
f) Verleihung oder Aufhebung von Ehrenmitgliedschaften oder Bestellung eines Ehrenvorsitzenden.
Die Bundesdelegiertenvollversammlung ist per Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) berechtigt, dem Verbandspräsidium Empfehlungen oder Anordnungen zu geben, seine Aktivitäten zu überwachen oder ihm die Vollmachten zu entziehen.
 
§11.2 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen der Bundesdelegiertenvoll-versammlung
Die Delegierten der Landesverbände versammeln sich im November eines jeden Jahres.
Außerordentliche Versammlungen können in folgenden Fällen einberufen werden:
a) wenn das Verbandspräsidium dies beschließt,
b) wenn zwei Drittel der Mitglieder der Bundesdelegiertenvollversammlung gegenüber dem Präsidium unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich beantragen, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Das Präsidium hat dann der Aufforderung nachzukommen.
 
§11.3 Einberufung der Bundesdelegiertenvollversammlung
Das Verbandspräsidium, vertreten durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten und dem Generalsekretär, beruft die Bundesdelegiertenvollversammlung drei Wochen im Voraus zu einer Sitzung ein. Die Einladung umfasst Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzung.
Jedes Mitglied kann schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung Vorschläge unterbreiten, die in die Arbeitspläne einbezogen werden. Die zusätzlichen Vorschläge zur Tagesordnung müssen den Mitgliedern der Bundesdelegiertenvollversammlung zugeschickt oder spätestens am Anfang der Sitzung bekannt gemacht werden.
Eilige Initiativanträge können während der Sitzung vorgelegt werden. Wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen, müssen sie in die Tagesordnung aufgenommen werden.
 
§ 11.4 Beschlussfassung und Empfehlung der Bundesdelegiertenvollversammlung
a) Die Sitzung der Bundesdelegiertenvollversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied. Falls jedoch kein Präsidiumsmitglied anwesend ist, wählen die Mitglieder der Bundesdelegiertenvollversammlung einen Sitzungsleiter. Der Ausschuss der Bundesdelegiertenvollversammlung benennt eine Wahlkommission aus zwei Personen, die von den Versammlungsteilnehmern bestätigt werden. Die Sitzung dieser Versammlung ist nicht öffentlich. Der Leiter der Sitzung kann in Ausnahmenfällen Gästen den Zutritt genehmigen, wenn die Mehrheit der Sitzungsteilnehmer dieses nicht ablehnt.
b) Die Vollversammlung bestimmt den Protokollführer und die Wahlordnung.
c) Die Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist erfüllt, wenn 50% der Bundesdelegierten in der Versammlung anwesend sind.
d) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Präsident eine andere Bundesdelegiertenvollversammlung ein und zwar innerhalb der nächsten vier Wochen.
e) Die neue einberufene Bundesdelegiertenvollversammlung behandelt den gleichen Arbeitsplan und die Beschlussfähigkeit wird hier von den Anwesenden durch eine einfache Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vollmachten sind nicht zulässig.
f) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung müssen mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Bundesdelegierten beschlossen werden. Die Sitzung der Bundesdelegiertenvollversammlung wird protokolliert und das Protokoll vom Sitzungsleiter sowie von einem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll muss folgende Angaben beinhalten: Ort, Zeit und Name des Sitzungsleiters und des Protokollführers, Anzahl der Anwesenden, die Art der Wahl (öffentlich / geheim), Wahlergebnisse (ja / nein- Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen) sowie die Dokumentation aller Beschlüsse.
 

§ 12 Landesverband

Jedes Bundesland kann nur einen Landesverband gründen. Die Mitgliederversammlung eines Landesverbandes hat die höchste Entscheidungsbefugnis im Landesverband.
Bei der Gründung eines Landesverbandes sind folgende Regelungen zu beachten:
a) Die Gründung eines Landesverbandes kann nur unter Aufsicht des Bundesverbandes erfolgen.
b) Der Landesverband wird auf der Grundlage der Satzung des Bundesverbandes und auf Grundlage der Satzung des Landesverbandes im jeweiligen Bundesland eingetragen und ist automatisch Mitglied im Bundesverband.
c) Der Name eines Landesverbandes wird wie folgt eingetragen:
“Landesverband der Syrer in ......... e. V.
Gründungsmitglied im Bundesverband der Syrer in Deutschland e. V.“
Der detaillierte Name und der Sitz eines Landesverbandes sind in einem Anhang dieser Satzung oder in der Satzung des Landesverbandes bei der Eintragung einzufügen.
d) Die Eintragung eines Landesverbandes darf seine Mitgliedschaft im Bundesverband und der geltenden Satzung in keiner Form widersprechen.
e) Ein Landesverband als eingetragener Verein unterliegt als Mitglied des Bundesverbandes in vollem Umfang und Inhalt der Satzung des Bundesverbands.
f) Der Landesverband überführt an den Bundesverband einen Prozentsatz der Jahresbeiträge seiner Mitglieder. Die Höhe des Prozentsatzes wird von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt.
g) Alle anderen Gelder wie Einnahmen aus Veranstaltungen, Förderung durch das Land oder der Stadt bzw. Kreis usw. bleiben ausschließlich beim Landesverband.
h) Die Mitgliederversammlung eines jeden Landesverbandes ist das höchste Gremium im Landesverband.
i) Der Landesverband führt seine Vereinsgeschäfte und Aktivitäten eigenständig, innerhalb der Ziele und der Bestimmung des Bundesverbands.
j) Die Mitglieder eines Landesverbandes bzw. Ortsverbandes sind automatisch Mitglieder des Bundesverbandes.
 
§ 12.1 Befugnisse der Mitgliederversammlung des Landesverbandes
a) Wahl des Vorstandes im Landesverband,
b) Wahl der Landesdelegierten für die Bundesdelegiertenvollversammlung,
c) Anhörung und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
d) Anhörung und Genehmigung des Finanzjahresberichts des Schatzmeisters,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Überwachung der Aktivitäten des Vorstands und in dringenden Fällen die Abwahl des Vorstands und die Wahl eines neuen Vorstands,
g) Festlegung des Jahresbeitrags der Mitglieder im Landesverband,
h) Verleihung oder Aufhebung von Ehrenmitgliedschaften auf Landesebene.
 
§ 12.2 Beschlussfähigkeit des Vorstandes des Landesverbandes
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär schriftlich oder mündlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung einberufen werden.
Die Vorbereitung einer Tagesordnung ist erforderlich.
Die Beschlussfähigkeit ist bei der Anwesenheit von vier Mitgliedern erfüllt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Präsidenten oder wenn verhindert vom Vizepräsidenten und dem Generalsekretär abgezeichnet. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit und Namen der anwesenden Mitglieder und die Art der Beschlüsse beinhalten sowie die Abstimmungsergebnisse.
 
§ 12.3 Legislative Perioden oder Amtsdauer des Vorstands des Landesverbandes
Der Vorstand des Landesverbandes wird für zwei Jahre gewählt, übt jedoch seine Befugnisse oder Pflichten aus, bis der nachfolgende Vorstand gewählt ist. Der Präsident des Landesverbandes kann nur für zwei Amtsperioden hintereinander gewählt werden
 
§ 12.4 Konstitutionelle Jahresmitgliederversammlung der Landesverbände
Der Vorstand eines Landesverbandes muss im Oktober jedes Jahres zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand kann auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landesverbandes unter Angabe von Grund und Zweck dies gegenüber dem Vorstand beantragen.
 
§ 12.5 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, übt jedoch seine Befugnisse oder Pflichten aus, bis der nachfolgende Vorstand gewählt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt 7 Vorstandsmitglieder. Sie werden in geheimer Wahl aufgrund einer in der Mitgliederversammlung aufzustellenden Kandidatenliste gewählt.
Andere Regelungen der Wahlvorbereitung kann in der Satzung des Landesverbandes geregelt sein.
Innerhalb von spätestens vier Wochen nach der Wahl des Vorstandes, treffen sich die gewählten Vorstandsmitglieder in einer konstituierenden Sitzung, um den Vorstand mit einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Generalsekretär und einem Schatzmeister zu wählen. Die Aufgaben der übrigen Vorstandmitglieder werden nach den Bedürfnissen des jeweiligen Landesverbandes, bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes zu benennen. Scheiden zwei oder mehr Mitglieder gleichzeitig aus dem Vorstand aus, so muss an ihre Stelle in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend gewählt werden.
Der Präsident kann maximal für zwei Amtsperioden hintereinander gewählt werden.
Der gewählte Vorstand ist verantwortlich für alle Belange des Landesverbands entsprechend der Satzung. Er muss gemäß seinen Befugnisse handeln und seinen Pflichten nachgehen.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erfüllt, wenn 50% der Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand des Landesverbandes eine andere Mitgliederversammlung ein und zwar innerhalb der nächsten vier Wochen. Die neue einberufene Versammlung behandelt den gleichen Arbeitsplan. Die Beschlussfähigkeit wird hier von den Anwesenden durch eine einfache Mehrheit gefasst.
 
§ 12.6 Wahl der Landesdelegierten zur Bundesdelegiertenvollversammlung
Die Mitglieder der Bundesdelegiertenvollversammlung werden aus den Reihen des neu gewählten Vorstands im Verhältnis 1:20 Mitglieder des gesamten Landesverbandes, jedoch mindestens 2 Delegierten, bestimmt. Zu dem Kreis der Landesdelegierten müssen der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident oder bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied und der Generalsekretär des Landesverbandes, gehören. Darf ein Landesverband mehr als sieben Delegierte zur Bundesdelegiertenvollversammlung entsenden, so müssen die übrigen Delegierten von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
§ 12.7 Durchführungsbestimmungen für die Wahl des Vorstandes und der Landesdelegierten
a) Der Vorstand kann verschiedene Orte für dezentrale Wahlversammlungen bestimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und darf nur an einem Ort wählen.
b) Die Mitgliederversammlung benennt eine Wahlkommission aus zwei Personen, die von den Versammlungsteilnehmern bestätigt werden.
c) Die Wahl muss nach demokratischen Regeln durchgeführt werden.
d) Jedes Mitglied kann eine einzige Vollmacht eines eingetragenen Familienmitglieds haben und für es die Stimme abgeben.
e) Der Vorstand des Landesverbandes kann eine Briefwahl ermöglichen. Für eine Briefwahl müssen der Termin sowie alle relevanten Informationen 2 Monate im Voraus bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied hat dann die Möglichkeit sich innerhalb einer Woche nach Erhalt der Post, mindestens 4 Wochen vor dem Wahltermin zur Wahl zu stellen.
Der Vorstand verschickt eine Liste der Kandidaten zusammen mit einer unterschriebenen bzw. gestempelten Briefwahlkarte. Das Mitglied sendet die ausgefüllte Wahlkarte zusammen mit einer Kopie seines Verbandausweises und seines Identitätsausweises (Pass, Personalausweis, Führerschein, Familienbuch oder ähnliches) zurück.
Eine Briefwahl und die Wahlkarten müssen während der Wahl auf Richtigkeit von der Wahlkommission überprüft und genehmigt werden.
f) Die Briefwahl wird wie eine Wahl der Vollversammlung betrachtet.
g) Bei Wahlvorgängen, bei denen zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmzahl erhalten, wird eine Stichwahl vorgenommen, in der nur die Kandidaten mit der gleichen Stimmzahl zur Wahl zugelassen werden.
h) Es dürfen an der Wahl nur solche Mitglieder Teilnehmen, die deren Mitgliedschaft mindestens 4 Wochen alt ist. Eine Ausnahme dieser Regelung sind die Wahlen zur Gründung eines Landesverbands. Hier können auch solche Personen an den Wahlen teilnehmen, die am Wahltag die Mitgliedschaft erworben haben.
 

§ 13 Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit vier Fünfteln der gesamten Mitglieder des Landesverbandes vorgenommen werden. Die schriftliche Abgabe der Stimme beim Vorstand des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats vor dem gesetzten Termin möglich.
Wenn die Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst, werden der Präsident und der Schatzmeister des Landesverbandes, in Zusammenarbeit mit dem Verbandspräsidium des Bundesverbandes, gemeinsam die Abwicklung der Auflösung durchführen. Eigentum des Landesverbandes, wie Geldbestände oder andere Gegenstände, werden nach Übereinkommen mit dem Finanzamt dem Bundesverband überführt.
 

§ 14 Auflösung des Bundesverbandes

Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur mit vier Fünfteln der gesamten Mitglieder aller Landesverbände in Deutschland, vorgenommen werden. Die schriftliche Abgabe der Stimmen beim Präsidium ist innerhalb eines Monats vor dem gesetzten Termin möglich.
Wenn die Bundesdelegiertenvollversammlung keine anderen Beschlüsse fasst, werden der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam die Abwicklung der Auflösung durchführen. Eigentum des Bundesverbandes, wie Geldbestände oder andere Gegenstände, werden nach Übereinkommen mit dem Finanzamt einer Wohlfahrtsorganisation bzw. einer steuerbegünstigte Organisation oder eine öffentlich rechtlichen Körperschaft übergeben, die von der Bundesdelegiertenvollversammlung bestimmt wird.
 

§ 15 Haftung des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an einer Vereinsveranstaltung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 

§ 16 Änderung der Satzung durch das Bundespräsidium

Wenn das zuständige Gericht Einwände gegen die Eintragung des Vereins vorträgt, ist das Bundespräsidium des Bundesverbandes befugt, Änderungen durchzuführen, so dass es keine Einwände für die Eintragung gibt.
 

§ 17 Eintragung des Vereins

Gemäß § 65 BGB wird der Verein (Bundes- und Landesverbände) nach Eintragung im Amtsregister den Zusatz „e.V.“, tragen.
 

§ 18 Aufnahme von eingetragenen Vereine in einem Landesverband

Ein Eingetragener Verein kann Mitglied des Verbandes auf Landesebene werden, wenn seine Ziele, Aktivitäten und Satzung in keinem Widerspruch zu den Zielen und der Satzung des Bundesverbandes der Syrer in Deutschland, stehen. Über die Prozedur der Aufnahme wird wie im § 3, Absatz 2 und 3 beschrieben, verfahren.
 

§ 19 Schiedsgericht

a) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes soll ein Schiedsgericht entscheiden, vorausgesetzt, dass beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, die durch den Vorstand des betreffenden Landesverbandes, bestimmt werden. Sie müssen von allen Parteien akzeptiert werden.
 

§ 20 Gründung von Ortsverbänden

Es können in einem Bundesland bei Bedarf Ortsverbände gegründet werden. Die Gründung eines Ortsverbandes kann nur unter Aufsicht des Bundesverbandes erfolgen. Die Gründung eines Ortsverbandes obliegt der gleichen Bestimmungen und Regelungen wie ein Landesverband. Ein Ortsverband wird in der gleichen Art und Weise wie ein Landesverband in der Bundesdelegiertenvollversammlung vertreten. Die Ortsverbände in einem Bundesland können durch eine gemeinsame Vertretung in der Bundesdelegiertenvollversammlung vertreten werden.
 
 
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